Du darfst 3D-Drucke auf dem Weihnachtsmarkt verkaufen, wenn dich der Veranstalter zulässt und du die normalen Regeln für Gewerbe, Preise und Kasse einhältst. Frage zuerst, ob der Markt behördlich festgesetzt ist. Dann brauchst du keine Reisegewerbekarte. Bei privaten Märkten kann das anders sein. Ein einzelner Verkauf ist noch kein Gewerbe, wer aber regelmäßig auf Märkte geht oder auch online verkauft, braucht eine Anmeldung.
Die wichtigste Frage an den Veranstalter
Ein Markt bekommt die sogenannten Marktprivilegien nur durch eine behördliche Festsetzung nach § 69 GewO. Weihnachtsmärkte können als Spezial- oder Jahrmarkt nach § 68 GewO festgesetzt sein. Ob das zutrifft, weiß der Veranstalter oder das Ordnungsamt.
| Festgesetzter Markt | Privater Markt ohne Festsetzung | |
|---|---|---|
| Reisegewerbekarte | Nicht nötig, die Zulassung durch den Veranstalter genügt | Befreiung gilt nicht, Regeln des Reisegewerbes |
| Öffnungszeiten | Laut Festsetzung | Ladenöffnungs- und Sonntagsgesetze |
Die IHK Offenbach nennt für die Einzelheiten hessisches Recht. Ladenöffnung ist Landesrecht, frag deshalb bei dir vor Ort nach.
Eine Reisegewerbekarte kann nach § 55a GewO auch dann entfallen, wenn du anlässlich öffentlicher Feste oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der Behörde verkaufst. Falls du eine Karte hast, führst du sie nach § 60c GewO beim Verkauf mit.
Brauchst du ein Gewerbe?
Ein einmaliger Verkauf ist kein anmeldepflichtiges Gewerbe. Schon mehrere Märkte im Jahr können aber reichen, wenn du weitermachen willst. Die Antwort des Portals stammt von 2019 und zieht keine feste Grenze. Frag im Zweifel beim Gewerbeamt nach.
Die Reisegewerbekarte ersetzt die Anmeldung nicht in jedem Fall. Laut IHK Stuttgart braucht zusätzlich eine Gewerbeanmeldung, wer eine Betriebsstätte wie Werkstatt oder Lager nutzt. Das gilt auch für einen festen Stand mit Sondernutzungserlaubnis. Wie die Anmeldung läuft, steht in Gewerbe anmelden.
Preise am Stand
Alles, was Kunden sehen oder anfassen können, braucht ein Preisschild oder eine Beschriftung. Das gilt nach § 10 PAngV ausdrücklich auch für Verkaufsstände. Angegeben wird der Gesamtpreis. Für Waren, die Kunden direkt nehmen können, nennt die Vorschrift nur Preisschilder oder eine Beschriftung der Ware. Eine Preisliste am Tisch reicht dort also vermutlich nicht.
Kasse und Aufzeichnungen
Du musst keine Registrierkasse haben, solltest aber sauber aufzeichnen.
- Offene Kasse: Kasseneinnahmen und -ausgaben hältst du nach § 146 AO täglich fest. Beim Verkauf an viele unbekannte Personen gegen Bargeld musst du nicht jeden Verkauf einzeln aufzeichnen, solange du kein elektronisches Kassensystem nutzt.
- Elektronische Kasse: Nutzt du ein solches System, greifen die Regeln aus § 146a AO, also zertifizierte Sicherheitseinrichtung und Belegausgabe.
- Geplant: Die Bundesregierung will eine Kassenpflicht ab 2028 ab 100.000 Euro Vorjahresumsatz, Ausnahme bis 12.000 Euro Barumsatz. Das ist laut IHK Köln noch kein Gesetz und kann sich ändern.
Praktisch heißt das: Zähle morgens und abends das Geld, schreib die Tagessumme auf und lege den Zettel ab. Barverkäufe zählen wie alle anderen Einnahmen. Als Kleinunternehmer weist du auf Quittungen keine Umsatzsteuer aus.
Widerruf, Umtausch und Mängel
Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nach § 312g BGB für Fernabsatz und Verträge außerhalb von Geschäftsräumen. Ein Stand, an dem du für gewöhnlich verkaufst, zählt nach § 312b BGB als beweglicher Gewerberaum. Dann gibt es kein Widerrufsrecht. Bei einem einmaligen Stand ist das weniger eindeutig. Wenn du dazu Rat brauchst, frag deine IHK.
Umtausch ohne Mangel ist in diesem Fall Kulanz. Mängelrechte nach § 437 BGB gelten aber auch am Stand. Bricht ein Druck wegen eines Fehlers, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen.
Seit dem 27. September 2026 muss der Handel auch vor Ort auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen, laut IHK Hagen zum Beispiel mit einem Aushang der EU-Mitteilung im Verkaufsbereich. Ausgenommen sind unter anderem Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden, und Verkäufe außerhalb von Geschäftsräumen bis 40 Euro bei sofortiger Zahlung und Übergabe. Ob das für deinen Stand greift, ist nicht eindeutig, frag deine IHK. Ein Ausdruck in mindestens A4 kostet wenig.
Produkt, Verpackung, Sicherheit
Die Regeln für Produktsicherheit enden nicht am Marktstand. Auch dort brauchen deine Produkte eine Kennung und deine Kontaktdaten am Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einem Beileger. Für Spielzeug gelten eigene Regeln. Prüfe bei Figuren außerdem die Rechte an Motiven, denn Märkte sind öffentlich.
Tragetüten, die du am Stand befüllst, sind typischerweise Serviceverpackungen. Du kannst vom Lieferanten nach § 7 VerpackDG die Systembeteiligung verlangen, bleibst aber selbst zur Registrierung verpflichtet. Details stehen in Verpackung und LUCID.
Was sich am Stand verkaufen lässt
Nach unserer Einschätzung funktionieren kleine, spontan gekaufte Artikel am besten, etwa Christbaumanhänger mit Namen, Geschenkanhänger oder Namensschlüsselanhänger. Mehr Ideen stehen im Ratgeber Was auf Märkten läuft.
Rechne vorher im Rechner nach, wie viele Stücke du verkaufen musst, um Standgebühr, Material und Anfahrt zu decken. Das zeigt dir schnell, ob sich ein Tag lohnt.
Checkliste für deinen Stand
- Zulassung vom Veranstalter schriftlich
- Geklärt, ob der Markt festgesetzt ist
- Gewerbe angemeldet oder bewusst geprüft
- Preisschilder für alle Produkte
- Kassenbuch oder Tageszettel und Wechselgeld
- Produkte mit Kennung und Kontakt
- Sonderwünsche und Abholung geklärt
- Frage nach Haftpflicht und Auflagen an den Veranstalter gestellt
Das hier ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung, prüfe deinen eigenen Fall bitte mit deiner IHK oder einem Steuerberater.
Schätzungen stammen von uns, sofern keine Quelle verlinkt ist. Dieser Ratgeber wurde mit KI erstellt. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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